Diesbezüglich wurde dem Beschwerdeführer, zumal das inadäquate Verhalten nicht nur von der Bezugsperson geschildert, sondern auch auf Beobachtungen des Behandlungsteams gegründet habe, eine kognitive Verzerrung attestiert (pag. 177 f.), was wiederum mit der Einschätzung gemäss Verlaufs- bzw. Abschlussbericht des Massnahmenzentrums St. Johannsen vom 28. März 2024 übereinstimmt.