Darin wird erwähnt, der Beschwerdeführer habe hierzu ausgeführt, dass ihm die Bezugsperson Sachen unterstellt habe, die ganz anders gewesen seien, sie habe in ihren Darstellungen in der E-Mail vom 21. Juli 2022 völlig übertrieben (pag. 138). Aufgegriffen und berücksichtigt wurde im besagten Ergänzungsgutachten (wenn auch nicht unter dem Titel «Aktenlage») auch die Eingabe von Rechtsanwalt B.________ vom 23. August 2022. Diesbezüglich wurde dem Beschwerdeführer, zumal das inadäquate Verhalten nicht nur von der Bezugsperson geschildert, sondern auch auf Beobachtungen des Behandlungsteams gegründet habe, eine kognitive Verzerrung attestiert (pag.