Akten BVD, pag. 3780 ff.). Aufgrund der deliktrelevanten Verhaltensmuster gegenüber der Bezugsperson sei der Eindruck entstanden, dass der Beschwerdeführer zum Selbstschutz eine eigene, kognitiv verzerrte Realität gezeigt habe (pag. 98). Hinweise hierfür finden sich auch im Ergänzungsgutachten vom 8. April 2024. Darin wird erwähnt, der Beschwerdeführer habe hierzu ausgeführt, dass ihm die Bezugsperson Sachen unterstellt habe, die ganz anders gewesen seien, sie habe in ihren Darstellungen in der E-Mail vom 21. Juli 2022 völlig übertrieben (pag.