Der Beschwerdeführer habe folgende Verhaltensmuster gegenüber seiner Bezugsperson gezeigt, welche sowohl hinsichtlich Qualität als auch hinsichtlich Quantität zugenommen hätten: «Komplimente machen, bitten bis flehen, dass die Bezugspersonenarbeit durch seine Bezugsperson aufrechterhalten werde; Versprechen abgeben, seine inadäquaten Verhaltensweisen künftig nicht mehr zu zeigen; seine Bezugsperson gegenüber Dritten abwerten; mit Massnahmenabbruch drohen; repetitives Stellen der gleichen Forderungen; seine Bezugsperson direkt abwerten; Überschreiten der konformen sozialen Distanz u.a.» (pag. 97; vgl. hierzu auch die ausführlichen Schilderungen in der E-Mail der Bezugsperson, amtliche