Insofern ist mit der Vorinstanz keine Gehörsverletzung zu erkennen. Hinsichtlich der Kritik des Beschwerdeführers am Wahrheitsgehalt der Ausführungen seiner damaligen Bezugsperson ist auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen im (rechtskräftigen) Beschluss SK 23 21 der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2023 zu verweisen, wonach nicht ersichtlich ist, weshalb die Bezugsperson in ihrem amtlichen Wirkungskreis lügen sollte. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer ihren Ausführungen (auch in der Stel-