III. 6. Abs. 2 des Reglements des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz für die konkordatliche Fachkommission, abrufbar unter: https://www.konkordate.ch/ konkordatliche-erlasse-ssed, zuletzt besucht am 23. Juli 2024). Die betroffene Person ist jeweils vor dem Erlass des Vollzugsentscheids anzuhören, diese Gelegenheit hat der Beschwerdeführer aktenkundig wahrgenommen (amtliche Akten BVD, pag. 3916 ff., pag. 3932 ff., pag. 3994 inkl. Rückseite). Insofern ist mit der Vorinstanz keine Gehörsverletzung zu erkennen.