Der Beschwerdeführer hätte sich in der Folge von sich aus zum fraglichen Vorfall und dem beschriebenen Verhalten bzw. den seiner Ansicht nach unwahren bzw. übertriebenen Ausführungen seiner Bezugsperson äussern können. Hinzu kommt, dass die Kompetenz zur Entscheidung über die Aufhebung der stationären Massnahme bei der Vollzugsbehörde und nicht bei der KoFako liegt. Infolgedessen besteht kein Anspruch auf vorgängige Anhörung durch die KoFako (vgl. Ziff. III. 6. Abs. 2 des Reglements des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz für die konkordatliche Fachkommission,