Die KoFako beurteilte die jüngsten Vorkommnisse in sachlicher und nachvollziehbarer Weise. Es trifft zwar zu, dass sich der Beschwerdeführer vorab nicht zu dieser Beurteilung (insb. zur E- Mail seiner Bezugsperson) äussern konnte. Wie die Vorinstanz treffend festhielt, waren ihm die entsprechenden Kritikpunkte seitens seiner Bezugsperson aber bekannt, kam es gemäss Ausführungen von Frau E.________ doch am 17. Juli 2022 zu einer Nachbesprechung des fraglichen Ausgangs.