28.5 Kurz nach dieser Berichterstattung ging bei den BVD die Meldung ein, wonach der Beschwerdeführer am 14. Juli 2022 deliktrelevantes (massiv grenzüberschreitendes) Verhalten gegenüber seiner weiblichen Bezugsperson gezeigt habe (amtliche Akten BVD, pag. 3780 ff.). Infolgedessen ging die KoFako in ihrer Beurteilung vom 25. Juli 2022 insbesondere auch mit Blick auf die Vorfälle vom 6. November 2019 und 14. Juli 2022 davon aus, dass der Beschwerdeführer keine weiteren nachhaltigen und legalprognostisch relevanten Fortschritte mehr erzielen werde.