24 nagement deutlich ungenügend sei und die Absprachefähigkeit aufgrund des Vorfalls vom November 2019 kritisch beurteilt werden müsse. Zudem wurde erstmals ein problematisches Beziehungsverhalten des Beschwerdeführers gegenüber seiner Bezugsperson geschildert (amtliche Akten BVD, 3745 ff.). 28.5 Kurz nach dieser Berichterstattung ging bei den BVD die Meldung ein, wonach der Beschwerdeführer am 14. Juli 2022 deliktrelevantes (massiv grenzüberschreitendes) Verhalten gegenüber seiner weiblichen Bezugsperson gezeigt habe (amtliche Akten BVD, pag.