Dennoch ist der besagte Verlaufsbericht bei Weitem nicht so positiv, wie der Beschwerdeführer ihn verstanden haben möchte. So wurde unter anderem ausgeführt, dass bei weiterbestehender Therapiemotivation und hinreichend positivem allgemeinen Vollzugsverlauf störungsbedingt von einer geringen Beeinflussbarkeit auszugehen, das Risikoma-