3602 f.). Daraus vermag der Beschwerdeführer – entgegen seinen Ausführungen – aber nichts zu seinen Gunsten bzw. hinsichtlich der aktuell zu beurteilenden Aufhebung abzuleiten, war doch im fraglichen Gutachten die Empfehlung betreffend stationäre therapeutische Massnahme (Weiterführung/Abbruch) insbesondere davon abhängig, von welcher Sachverhaltsversion betreffend den Vorfall vom 6. November 2019 ausgegangen wird und kam es doch im weiteren Verlauf des Massnahmenvollzugs wieder zu einem kritischen bzw. deliktrelevanten Vorfall, gestützt auf welchen sich eine erneute Beurteilung aufdrängte (vgl. nachfolgend).