Der Gutachter setzte sich ferner auch mit dem Vorfall vom 6. November 2019 auseinander und schlussfolgerte, dass die Version der JVA nach 20 Jahren Therapie eindeutig gegen eine ausreichende Behandelbarkeit spreche (diesfalls müsse die Massnahme nach Art. 59 StGB aufgehoben werden), während die Version des Beschwerdeführers für deutliche Defizite (und dementsprechend für eine Verlängerung der Massnahme) spreche (amtliche Akten BVD, pag. 3449 ff., vgl. auch die Zusammenfassung in Ziff. 26.3 hiervor).