Vielmehr wurde darauf hingewiesen, dass sich auch nach 20 Jahren nur geringe Veränderungen nachweisen liessen und im Vordergrund der Therapieerfolge die unermüdliche Motivation und Beharrlichkeit des Beschwerdeführers stehe, an der Therapie mitzuwirken. Der Gutachter setzte sich ferner auch mit dem Vorfall vom 6. November 2019 auseinander und schlussfolgerte, dass die Version der JVA nach 20 Jahren Therapie eindeutig gegen eine ausreichende Behandelbarkeit spreche (diesfalls müsse die Massnahme nach Art.