ten bearbeitet und die Legalprognose nicht wesentlich habe verbessert werden können. Es wurde von einer geringen psychiatrisch/psychologischen Behandelbarkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Von massgebenden Behandlungsfortschritten wurde nicht gesprochen. Vielmehr wurde darauf hingewiesen, dass sich auch nach 20 Jahren nur geringe Veränderungen nachweisen liessen und im Vordergrund der Therapieerfolge die unermüdliche Motivation und Beharrlichkeit des Beschwerdeführers stehe, an der Therapie mitzuwirken.