23 übertragen und damit ein nachhaltiges Risikomanagement zu entwickeln. Es ist demzufolge nachvollziehbar, dass die Einschätzung von Dr. med. F.________ (welche insbesondere auch das darauffolgende Verhalten des Beschwerdeführers als deliktrelevant erachtete) im Ergänzungsgutachten vom 12. Januar 2020 deutlich negativer als noch am 11. Februar 2018 ausfiel. 28.4 Dr. med.