Nach vielen Jahren intensiver Therapie hätte der Beschwerdeführer nämlich wissen müssen, wie er sich zu verhalten hat und er hätte diese Situation im Urlaubsbericht festhalten bzw. den Vorfall melden müssen (vgl. auch amtliche Akten BVD, pag. 3529, pag. 3753). Die Geschehnisse rund um diesen Vorfall zeigen aus Sicht der Kammer deutlich auf, dass der Beschwerdeführer trotz jahrelanger intensiver Therapie (und teilweise auch dokumentierter Fortschritte) gegen Ende des Jahres 2019 nur beschränkt in der Lage war, bisher Gelerntes auf neue Situationen zu