Anhaltspunkte, weshalb das Massnahmenzentrum bzw. die dazumal anwesenden Personen betreffend Reaktion/Aussagen des Beschwerdeführers etwas erfinden resp. falsch dokumentieren sollten, sind den Akten nicht zu entnehmen. Es ist darauf abzustellen, wobei letztlich ohnehin offenbleiben kann, ob der Beschwerdeführer seine Aussagen ernst gemeint hat oder ob es nur ein «Test» war, zumal auch die von ihm geschilderte Variante deliktrelevant ist. Nach vielen Jahren intensiver Therapie hätte der Beschwerdeführer nämlich wissen müssen, wie er sich zu verhalten hat und er hätte diese Situation im Urlaubsbericht festhalten bzw. den Vorfall melden müssen (vgl. auch amtliche Akten BVD, pag.