3304 ff.). Insofern ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie in diesem Zusammenhang bzw. mit Blick auf die damaligen Entscheidgrundlagen und die Begründung der BVD von einer «letzten Chance» spricht. Es mag zwar sein, dass der fragliche Vorfall vom 6. November 2019 bzw. der genaue Ablauf nicht weitergehend geklärt worden und die diesbezügliche Meldung von einer nicht benannten Person gekommen ist (vgl. die Bemerkungen im Gutachten von Dr. med. C.________ vom 24. Juni 2021, pag. 3528 Rückseite ff.), die Reaktion des Beschwerdeführers auf die Konfrontation mit dem Vorfall/Vorwurf ergibt sich indessen klar aus den Akten.