Dass die BVD hinsichtlich genereller therapeutischer Beeinflussbarkeit bzw. relevanter Therapieerfolge des Beschwerdeführers Zweifel hegten, ergibt sich ohne Weiteres aus der aktenkundigen Begründung besagter Verfügung. So wurde etwa auch erwähnt, dass die Aufhebung der Massnahme mit anschliessendem Antrag auf Verwahrung geprüft werden müsse, wenn es dem Beschwerdeführer nicht gelinge, innerhalb einer nächsten Massnahmenverlängerung die für eine bedingte Entlassung erforderlichen legalprognostischen Verbesserungen zu erreichen. Zur Klärung wurde diesbezüglich ein weiteres Gutachten in Auftrag gegeben (amtliche Akten BVD, pag. 3304 ff.).