Die BVD sahen sich zu diesem Zeitpunkt ausserstande – so ist dies der Verfügung vom 12. März 2021 zu entnehmen – zu beurteilen, ob es sich bei der von den neuen Therapeuten festgestellten positiven Entwicklung um eine Anpassungsleistung im Rahmen des geschlossenen Vollzugs und unter dem Eindruck der drohenden Aufhebung der Massnahme handelte oder ob der Beschwerdeführer doch in der Lage ist, sein Verhalten durch weitere positive Veränderung abzulegen. Dass die BVD hinsichtlich genereller therapeutischer Beeinflussbarkeit bzw. relevanter Therapieerfolge des Beschwerdeführers Zweifel hegten, ergibt sich ohne Weiteres aus der aktenkundigen Begründung besagter Verfügung.