Aufgrund der abweichenden fachlichen Einschätzungen kamen die BVD zum Schluss, dass die stationäre therapeutische Massnahme vorerst nicht aufzuheben sei. Die BVD sahen sich zu diesem Zeitpunkt ausserstande – so ist dies der Verfügung vom 12. März 2021 zu entnehmen – zu beurteilen, ob es sich bei der von den neuen Therapeuten festgestellten positiven Entwicklung um eine Anpassungsleistung im Rahmen des geschlossenen Vollzugs und unter dem Eindruck der drohenden Aufhebung der Massnahme handelte oder ob der Beschwerdeführer doch in der Lage ist, sein Verhalten durch weitere positive Veränderung abzulegen.