237 f.). Die BVD stellten beim zuständigen Gericht am 29. März 2021 dennoch einen Antrag auf Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme des Beschwerdeführers (amtliche Akten BVD, pag. 3322 ff., pag. 3596 ff.), wobei der Behörde dazumal etwa das Ergänzungsgutachten von Dr. med. F.________ vom 12. Januar 2020 vorlag, in welchem aufgrund des Vorfalls vom 6. November 2019 die therapeutische Beeinflussbarkeit des Beschwerdeführers deutlich kritischer als noch im Gutachten vom 11. Februar 2018 beurteilt wurde (vgl. Auszüge in Ziff. 26.2 hiervor),