3028 f., pag. 3036 f.). Der Beschwerdeführer erklärte hierzu, er habe nichts von Drogen/Geld im Rucksack gesagt (amtliche Akten BVD, pag. 3028), es sei zu keinem Übergriff gekommen und er hätte der Frau so oder so nichts gemacht, da sein Ziel gewesen sei, in die externe Freizeit zu gehen (amtliche Akten BVD, pag. 3034 Rückseite). Der Vorwurf des versuchten Übergriffs sei falsch, er habe der Frau nichts getan (amtliche Akten BVD, pag. 3053), dies sei eine bestrittene, unbelegte Behauptung (pag. 237 f.).