keine relevanten/nachhaltigen Therapiefortschritte machte. 28.2 Wie unter Ziff. 23.2 hiervor dargelegt, befand sich der Beschwerdeführer bis Ende des Jahres 2019 auf Lockerungskurs. Die ihn betreffenden Rückmeldungen waren dazumal indes nicht durchwegs positiv, sondern teilweise auch kritisch. So wurde im Gutachten von Dr. med. F.________ vom 11. Februar 2018 einerseits festgehalten, dass mit dem Beschwerdeführer aufgrund intensiver einzeltherapeutischer wie auch gruppentherapeutischer Behandlungen ein ausreichendes Deliktsverständnis habe erarbeitet werden können (amtliche Akten BVD, pag. 2568 Rückseite).