In Bezug auf die effektive Diagnosestellung und die Einschätzungen betreffend bisherige und zu erwartende Therapieerfolge bzw. generelle Beeinflussbarkeit des Beschwerdeführers sind den Akten unterschiedliche (teils abweichende) Einschätzungen zu entnehmen. Mit Blick auf den Vollzugsverlauf über die letzten Jahre ist mit der Vorinstanz jedoch festzustellen, dass der Beschwerdeführer Verhaltensweisen an den Tag legte, welche als problematisch und deliktrelevant erachtet werden, er diese Verhaltensweisen teilweise nicht unterlassen konnte und er schliesslich – mit Blick auf die lange Massnahmendauer – auch