Übereinstimmend mit den vorliegenden fachlichen Einschätzungen steht aus Sicht der Kammer fest, dass der Beschwerdeführer an einer schweren psychischen Störung leidet, welche mit der von ihm begangenen Deliktsserie in Zusammenhang steht und generell schwer behandelbar und nicht heilbar ist. In Bezug auf die effektive Diagnosestellung und die Einschätzungen betreffend bisherige und zu erwartende Therapieerfolge bzw. generelle Beeinflussbarkeit des Beschwerdeführers sind den Akten unterschiedliche (teils abweichende) Einschätzungen zu entnehmen.