Dass der aktuellere Massnahmenverlauf und gewisse Vorkommnisse Zweifel an der generellen Therapiefähigkeit des Beschwerdeführers aufwerfen bzw. diese grundsätzlich in Frage stellen, legt die Vorinstanz (und davor bereits die BVD) nachvollziehbar dar. Übereinstimmend mit den vorliegenden fachlichen Einschätzungen steht aus Sicht der Kammer fest, dass der Beschwerdeführer an einer schweren psychischen Störung leidet, welche mit der von ihm begangenen Deliktsserie in Zusammenhang steht und generell schwer behandelbar und nicht heilbar ist.