6B_237/2019 vom 21. Mai 2019 E. 2.2.1). 28. Erwägungen der Kammer 28.1 Die Kammer kann sich mit Blick auf die jüngsten Berichte und Gutachten den vorinstanzlichen Erwägungen anschliessen. Dass der aktuellere Massnahmenverlauf und gewisse Vorkommnisse Zweifel an der generellen Therapiefähigkeit des Beschwerdeführers aufwerfen bzw. diese grundsätzlich in Frage stellen, legt die Vorinstanz (und davor bereits die BVD) nachvollziehbar dar.