Dass schon innerhalb einer Behandlungsdauer von fünf Jahren ein Zustand erreicht werden kann, der eine Bewährung des Betroffenen in Freiheit rechtfertigt, wird nach der Rechtsprechung dabei nicht vorausgesetzt. Die bloss vage, theoretische Möglichkeit einer Verringerung der Rückfallgefahr und die Erwartung einer lediglich minimalen Verringerung genügen für die Anordnung und damit auch Weiterführung einer therapeutischen Massnahme indes nicht (Urteil des BGer 6B_296/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.4.1 mit Verweis auf BGE 134 IV 315 E. 3.4.1 und Urteile des BGer 6B_1088/2020 vom 18. November 2020 E. 1.3.1,