62c Abs. 1 Bst. a StGB zu reduzieren vermag, stellt eine Rechtsfrage dar, die nach pflichtgemässem Ermessen zu beurteilen ist (Urteil des BGer 6B_296/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.4.1, vgl. auch BGE 134 IV 315 E. 3.4.1). Dass schon innerhalb einer Behandlungsdauer von fünf Jahren ein Zustand erreicht werden kann, der eine Bewährung des Betroffenen in Freiheit rechtfertigt, wird nach der Rechtsprechung dabei nicht vorausgesetzt.