27. Rechtliche Grundlagen Eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB ist anzuordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Die Behandlung von psychischen Störungen ist zeitlich nicht absolut limitiert (BGE 145 IV 65 E. 2.2, BGE 142 IV 105 E. 5.4, BGE 141 IV 49 E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_409/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.4.4).