Obwohl die Voll- zugs- und Therapiedauer nach der letzten Begutachtung kurz gewesen sei, erachte der Referent die in diesem Zeitraum gesammelten Befunde für aussagekräftig genug, um die deliktrelevante Beeinflussbarkeit noch einmal kritischer einzuschätzen als im Gutachten 2021. Vieles am Verhalten des Beschwerdeführers erinnere stark an das bagatellisierende, externalisierende Verhalten, das er im Rahmen der verschiedenen Strafverfahren Ende der 90er Jahre gezeigt habe (pag. 185 f.). Im Gutachten 2021 sei festgehalten worden, dass die Legalprognose nicht wesentlich habe verbessert werden können.