Aufgrund der vom Gericht angeordneten Verlängerung der Massnahme um lediglich zwei Jahre seien der Beschwerdeführer und das Helfernetz unter grossen Druck gesetzt worden, die Empfehlungen des Gutachtens 2021 umzusetzen, was realistisch betrachtet gar nicht möglich gewesen sei. Obwohl die Voll- zugs- und Therapiedauer nach der letzten Begutachtung kurz gewesen sei, erachte der Referent die in diesem Zeitraum gesammelten Befunde für aussagekräftig genug, um die deliktrelevante Beeinflussbarkeit noch einmal kritischer einzuschätzen als im Gutachten 2021.