Es müsse festgehalten werden, dass selbst wenn nach dem Vorfall vom 14. Juli 2022 die Therapie intensiv fortgesetzt worden wäre, der Beschwerdeführer beim Enddatum (Höchstdauer) der Massnahme am 10. Juli 2023 noch weit davon entfernt gewesen wäre, aus einer Vollzugseinrichtung versetzt zu werden (pag. 182). Aufgrund der vom Gericht angeordneten Verlängerung der Massnahme um lediglich zwei Jahre seien der Beschwerdeführer und das Helfernetz unter grossen Druck gesetzt worden, die Empfehlungen des Gutachtens 2021 umzusetzen, was realistisch betrachtet gar nicht möglich gewesen sei.