Er habe eine Ablehnung durch seine Miteingewiesenen provoziert und den damit verbundenen Frust nicht als deliktrelevant erfassen können. Er habe bis dato nicht erfassen können, was ein «eigenverantwortliches Risikomanagement» sei, obwohl sich die JVA viel Mühe gemacht habe, ihm dies zu vermitteln. Die Empfehlungen aus dem Gutachten 2021 seien – soweit in dieser kurzen Zeit möglich – detailliert umgesetzt worden. Der Beschwerdeführer habe aber kein eigenverantwortliches Engagement erkennen lassen, wobei die Behandlungsdauer allerdings nur ca. ein Jahr gedauert habe, bevor er aufgrund des Vorfalls vom 14. Juli 2022 ins geschlossene Setting zurückversetzt worden sei.