zwei Jahren nicht ausreiche, um eine Verbesserung der Legalprognose zu erreichen (pag. 162). In nur zwei Jahren hätte der Beschwerdeführer einen zentralen Entwicklungsschritt erlernen sollen, wobei bekannt gewesen sei, dass sein Lerntempo sehr langsam sei. Der Verlauf in der JVA Solothurn sei einmal mehr deutlichen Schwankungen unterworfen gewesen, die nicht mit einer langfristigen (positiven) Veränderung einhergegangen seien. Der Vollzug seit dem letzten Gutachten habe lediglich sieben Monate gedauert, in dieser Zeit sei die Bearbeitung der (All- tags-)Sexualität und eines eigenverantwortlichen Risikomanagements nicht möglich gewesen.