Regelmässig sei es zu deliktrelevantem Frustrationserleben gekommen, welche der Beschwerdeführer gemäss Empfehlungen im Gutachten 2021 nun hätte dokumentieren müssen, was ihm aber nicht gelungen sei. Er habe nicht einmal erkennen können, dass dieser ständige zwischenmenschliche Frust deliktrelevant gewesen sei. Seine Darstellungen im Rahmen der Exploration 2024 würden seine geringe Selbstreflexion mit erheblichen Bagatellisierungen und Ausblenden verdeutlichen (pag.