So habe die frühere freiwillige Mitarbeiterin abwertende Äusserungen beschrieben. 2019 habe er bei einer vermeintlich leichtgläubigen Frau versucht, seine frühere Masche wieder auszuprobieren und 2022 habe er zunächst seine weibliche Bezugsperson idealisiert, um sie im Rahmen einer Abweisung dann massiv abzuwerten (pag. 149 f.). In Bezug auf den Vollzug in der JVA Solothurn sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer innerhalb weniger Wochen erneut zum Aussenseiter geworden sei. Regelmässig sei es zu deliktrelevantem Frustrationserleben gekommen, welche der Beschwerdeführer gemäss Empfehlungen im Gutachten 2021 nun hätte dokumentieren müssen, was ihm aber nicht gelungen sei.