Im Rahmen der aktuellen Exploration würden sich – im Vergleich zu 2021 – keine neuen prognostisch günstigen Veränderungen feststellen lassen. Insbesondere sei die Diskrepanz zwischen den Beteuerungen des Beschwerdeführers (Sexualität bearbeitet, einverstanden betreffend antiandrogene Behandlung, an Transferleistungen gearbeitet) und den Darstellungen in den Vollzugsakten aufgefallen (pag. 145 f.). Die gesamte Differenzialdiagnose habe seit der ersten Begutachtung 1998 erhebliche Unsicherheiten gezeigt, welche sich bis 2021 fortgesetzt hätten. An dieser Einschätzung habe sich auch 2024 nichts geändert (pag.