106 ff.). Die aktuellen Angaben des Beschwerdeführers würden – im Vergleich zu 2021 – keine neuen Einsichten zeigen. Er sei auf dem Niveau von 2021 stehen geblieben. Er habe erstaunlich gut einzelne deliktrelevante Problembereiche erklären, aber kaum einen Bezug zu seinem Leben in den letzten drei Jahren herstellen können. Insbesondere habe er keine Einsichten betreffend den Vorfall vom 14. Juli 2022 gezeigt und auch dieses Mal behauptet, dass die Bezugsperson gelogen und sein Verhalten völlig verzerrt dargestellt habe.