Der Beschwerdeführer habe in der aktuellen Exploration verschiedene Einsichten in seine deliktrelevanten Problembereiche aufzeigen können. Viele Fragen seien im Rahmen der Begutachtung aber auch unbeantwortet geblieben. So sei unklar geblieben, warum der Beschwerdeführer gewisse Einsichten über Problembereiche in der Bearbeitung seiner Ausgänge nicht dokumentiert habe. Viele seiner Schilderungen hätten sodann den Akten widersprochen. So habe er etwa beteuert, dass er in der JVA St. Johannsen bereit gewesen sei, eine antiandrogene Behandlung einzunehmen, während dort Gegenteiliges festgehalten sei.