Seine Äusserungen zu den Expositionstrainings hätten sich auf Mitleidsbekundungen für die drogenabhängigen Frauen und Beteuerungen der Reue bezüglich seiner Taten beschränkt. Die Höchstdauer der Massnahme sei äusserst knapp angesichts der noch zu erreichenden therapeutischen Ziele. Der Beschwerdeführer habe noch nicht alle Aspekte eines selbstverantwortlichen Risikomanagements erarbeiten können. Eine Klärung des Sachverhalts vom 6. November 2019 sei auch durch die JVA nicht möglich, weshalb der Therapeut von der Darstellung des Beschwerdeführers ausgegangen sei.