Die Behandlungsmotivation sei nach wie vor gegeben. Aufgrund des nicht geklärten Vorfalls vom 6. November 2019 habe der Wiedereintritt für den Beschwerdeführer eine grosse Herausforderung dargestellt. Er habe sich damals zu Unrecht verurteilt gefühlt. Der Beschwerdeführer verfüge über bewährte Skills, wenn er sich traurig etc. gefühlt habe. In Situationen, in denen er verunsichert sei, würden jedoch eingeschliffene Verhaltensmuster auftauchen. Da er sich sehr für die privaten Angelegenheiten seiner Bezugsperson interessiert habe, habe ein klärendes Gespräch mit ihm gesucht werden müssen.