3214 ff.). Anlässlich der Beurteilung vom 25. Juli 2022 wurde u.a. ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer zuverlässig am therapeutischen Prozess beteilige, eine vertiefte Einsicht und Umsetzung sei trotz langjähriger und hochintensiver therapeutischer Bemühungen allerdings nicht erkennbar und es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine weiteren nachhaltigen und legalprognostisch relevanten Fortschritte mehr erzielen werde. Dies zeige sich deutlich angesichts des Vorfalls vom 6. November 2019 und der geschilderten Vorfälle im Rahmen des Beziehungsurlaubes vom 14. Juli 2022.