Sofern sich der Sachverhalt gemäss JVA St. Johannsen abgespielt habe, sei die Massnahme infolge Aussichtslosigkeit aufzuheben. Wenn sich der Vorfall nach den Ausführungen des Beschwerdeführers abgespielt habe, sei die stationäre therapeutische Massnahme im derzeit geschlossenen Vollzug weiterzuführen (amtliche Akten SID, pag. 3214 ff.).