26.4 Der Beschwerdeführer wurde mehrfach von der KoFako beurteilt. Im Rahmen der Beurteilung vom 27. Mai 2020 wurde kurz zusammengefasst festgehalten, dass mit Vorbehalt des Vorfalls vom 6. November 2019 keine Hinweise vorliegen würden, wonach der Beschwerdeführer mit deliktnahem Verhalten in Erscheinung getreten sei. Soweit sich dieser Vorfall als deliktrelevant erweise, würden Zweifel offenbleiben, ob er das bisher in der Therapie Erlernte auch auf der Handlungsebene umzusetzen vermöge. Der Sachverhalt sei nicht fundiert abgeklärt worden.