In diesem Falle müssten der Abbruch der Massnahme nach Art. 59 StGB und sichernde Massnahmen empfohlen werden. Die Version des Beschwerdeführers spreche für deutliche Defizite, weshalb die Fortsetzung der Massnahme empfohlen werden könne. Es sei allerdings auf die unsicheren Behandlungserfolge und eine weitere nötige Verlängerung der Massnahme um mindestens drei Jahre hinzuweisen. Sofern sich der Sachverhalt nicht klären lasse, könnte aus pragmatischen Gründen die Fortführung der Massnahme unter antiandrogener Therapie erfolgen (amtliche Akten BVD, pag. 3539). 26.4 Der Beschwerdeführer wurde mehrfach von der KoFako beurteilt.