Insbesondere die Transferleistungen seien bislang unzureichend. Ob der Beschwerdeführer hierzu über ausreichend Ressourcen verfüge, sei unklar, weshalb die Behandelbarkeit in letzter Zeit auch wiederholt angezweifelt worden sei (amtliche Akten BVD, pag. 3538 Rückseite). Die Version der JVA Thorberg zum Vorfall vom 6. November 2019 spreche nach 20 Jahren Therapie eindeutig gegen eine ausreichende Behandelbarkeit. In diesem Falle müssten der Abbruch der Massnahme nach Art. 59 StGB und sichernde Massnahmen empfohlen werden.