In Bezug auf den Massnahmenvollzug in der JVA Solothurn sei festzuhalten, dass die Behandlungsmotivation stabil geblieben, wobei der Beschwerdeführer innerhalb kurzer Zeit wiederum zum «schwarzen Schaf» geworden sei. Er habe im Rahmen der Begutachtung zwar eine Reihe deliktrelevanter Trigger aufzählen können, habe jedoch erhebliche Mühe gehabt, diese im Alltag zu identifizieren (amtliche Akten BVD, pag. 3533 Rückseite). Zusammenfassend sei eine eindeutige diagnostische Zuordnung bis heute nicht möglich. Es würden sich auch nach 20 Jahren nur geringe Veränderungen in den zentralen deliktrelevanten Problembereichen nachweisen lassen.